Aktuelles
Sehr geehrte Damen und Herren,
aus gegebenen Anlass möchten wir Sie über den Versand der Aufforderung einer Wohnungsgeberbestätigung informieren.
Sie erhalten ggf. eine Aufforderung per Post eine Wohnungsgeberbestätigung nachzureichen, wenn diese nicht bereits bei der Anmeldung vorgelegt wurde.
Dies hat den Hintergrund, dass gemäß § 23 Abs. 1 Satz 1 Bundemeldegesetz (BMG) bei der Anmeldung einer Wohnung seit 01.11.2015 grundsätzlich eine Wohnungsgeberbestätigung nach § 19 BMG vorzulegen ist.
Diese Verpflichtung besteht auch bei selbst genutztem Wohneigentum.
Die Erklärung dient insbesondere dem Nachweis des tatsächlichen Wohnungsbezugs und der Sicherstellung der Richtigkeit des Melderegisters.
Sofern Sie ein Schreiben von uns erhalten, bitten wir Sie um Ihr Mitwirken.
Vielen Dank für Ihr Verständnis.
